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patentrecht:einreichung_in_elektronischer_form

Einreichung in elektronischer Form

§ 9 der Patentverordnung (PatV) beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.

§ 9 (10) PatV, § 10 (4) PatV, § 13 (4) PatV

Bei Einreichung [der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung] in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

§ 10 (4) PatV

Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

§ 11 (5) PatV a.F.

Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist [bei Nukleotid- und Aminosäuresequenzen] nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.

siehe auch

§ 9 PatV → Patentansprüche

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