Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes [→ Inhalt der Anmeldung] ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
Ferner sind anzugeben: das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
§ 10 (2) Nr. 2 PatV → Würdigung des Standes der Technik
Ferner sind anzugeben: das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;
Ferner sind anzugeben: die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;
Ferner sind anzugeben: in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
Ferner sind anzugeben: gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik;
Ferner sind anzugeben: wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele [→ Ausführungsbeispiele] und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Ausführungsbeispiele
§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen
§ 11 PatV → Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
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