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Bezeichnung der Erfindung

§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 10 (1) PatV

Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes [→ Inhalt der Anmeldung] ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung

Die Bezeichnung der Erfindung ist , wie § 10 Abs. 1 PatV ausdrücklich bestimmt, am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel anzugeben. Als Beschreibungstitel bildet die Bezeichnung einen Teil der Beschreibung1) und gehört in dieser Funktion auch mit zum Inhalt des Erteilungsantrags.2)

Die Bezeichnung der Erfindung soll nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PatV kurz und genau sein, nämlich kurz und technisch genau einen Überblick über den Gegenstand der Anmeldung geben.3)

Der Prüfer darf eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.4)

Die Änderung der Bezeichnung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Anmelders.5)

Damit mag sie zwar hauptsächlich der Einordnung und Auffindbarkeit der Patentanmeldung bzw. des Patents, mithin Recherchezwecken dienen, zumal sie auch hervorgehoben auf der ersten Seite der Patentschrift als Überschrift erscheint. Umstände, die nicht den Inhalt des Erteilungsbeschlusses bestimmen, sondern allein dem Vollzug der Erteilung dienen wie die Art und Weise der Veröffentlichung des Patents in der Patentschrift, können eine Abweichung vom Erteilungsantrag grundsätzlich nicht begründen.6).7)

Dabei können grundsätzlich auch knappe Angaben im Feld Bezeichnung der Anmeldung des Anmeldeformulars ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand der Erfindung zumindest kurz in seinen technischen Gegebenheiten skizzieren. Beschränken sich die Angaben jedoch auf eine bloße Bezeichnung der Erfindung, ohne ihre technischen Gegebenheiten zumindest kurz zu beschreiben, so kann dies dem Anschein nach nicht als Beschreibung angesehen werden; die bloße Angabe Bremslicht für das Fahrrad reicht für den Anschein einer Beschreibung nicht aus.8)

siehe auch

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG → Inhalt der Anmeldung

1)
vgl. z. B die Entscheidungen BPatG, Beschluss vom 6. April 2000, 9 W (pat) 53/98, juris Tz. 22 oder Beschluss vom 20. April 1998, 31 W (pat) 48/96, juris Tz. 16, in denen bei der Auslegung der Beschreibungstext samt Titel in den Blick genommen wird
2) , 4) , 7)
BPatG, Beschl. v. 5. März 2020 - 7 W (pat) 1/19
3)
BPatG, Beschl. v. 5. März 2020 - 7 W (pat) 1/19; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 34 Rdn. 30
5)
BPatG, Beschl. v. 5. März 2020 - 7 W (pat) 1/19; m.V.a. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 73
6)
wie z. B die Auswahl der Hauptzeichnung auf Seite 1 der Patentschrift, s. hierzu Senatsbeschluss vom 7. November 2018, 7 W (pat) 16/18 unter II.4; vgl. auch BGHZ 153, 1 – Läägeünnerloage – für die sprachliche Form der Bezeichnung
8)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – Az. 11 W (pat) 28/25; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 19. Juli 2007 – Az. 10 W (pat) 17/07; BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2009 – Az. 10 W (pat) 37/06
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