Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
Ferner sind anzugeben: die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;
→ Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG)
→ Unzulässige Erweiterung (§ 38 PatG)
→ Offenbarungsgehalt
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