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patentrecht:offenbarung_der_erfindung

Offenbarung der Erfindung

§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 10 (2) Nr. 4 PatV

Ferner sind anzugeben: die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;

Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG)
Unzulässige Erweiterung (§ 38 PatG)
Offenbarungsgehalt

siehe auch

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