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patentrecht:unzulaessige_erweiterung

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Unzulässige Erweiterung

§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung
§ 22 (1) 2. Alt. PatG → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs
§ 38 Satz 2 PatG → Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung
§ 22 (1) PatG → Nichtigkeitsgründe

Zwischenverallgemeinerung

Wie klargestellt worden ist, war der in der Rechtsprechung verwendete Begriff des technischen Beitrags im Zusammenhang mit dem Spannungsverhältnis zwischen Art. 123 (2) und (3) EPÜ sowie mit nicht ursprünglich offenbarten Disclaimern nicht dazu bestimmt, den Gold-Standard für die Beurteilung von Änderungen zu modifizieren.1)

Steht nach Anwendung des Gold-Standards fest, ob eine Änderung mit Art. 76 (1) EPÜ und Art. 123 (2) EPÜ vereinbar ist, ist eine weitere Untersuchung des potentiellen technischen Beitrags der geänderten Anspruchsfassung unerheblich.2)

Die ursprüngliche Offenbarung ist i. d. R. nicht ausschließlich durch die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche festgelegt, so dass ein Streichen eines ursprünglich beanspruchten Merkmals nicht unbedingt zu einer unzulässigen Erweiterung führen muss.3)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 24.03.2023 – T 0795/21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer – G 1/93; G 1/03; G 2/10
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 24.03.2023 – T 0795/21; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer – T 1937/17
3)
BPatG, 5. Senat, Urteil vom 30. Juli 2025 – 5 Ni 14/23
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