Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe [→ Widerrufsgründe] vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
§ 22 (1) PatG → Nichtigkeitsgründe
§ 21 Abs. 1 PatG → Widerrufsgründe
§ 38 Satz 2 PatG → Unzulässige Änderung des Gegenstands der Anmeldung
§ 14 PatG → Schutzbereich
Nach § 22 PatG darf der Schutzbereich eines Patents nicht erweitert werden. Die unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs stellt einen Nichtigkeitsgrund dar und ist im Einspruchsverfahren bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren bei Änderung der Ansprüche durch den Patentinhaber von Amts wegen zu berücksichtigen.
Der in seiner heutigen Fassung durch das Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz, GPatG) vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269) eingeführte Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs beruht auf dem im deutschen Recht schon zuvor anerkannten und auch dem europäischen Patentrecht1) zu Grunde liegenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Allgemeinheit muss sich darauf verlassen können, dass ein erteiltes Patent nicht nachträglich einen erweiterten Schutzbereich erhält.2)
Wurde im Anmeldeverfahren oder Einspruchsverfahren eine unzulässige Erweiterung eingeführt, so kann das Patent möglicherweise durch die sogenannte Disclaimer-Lösung aufrecht erhalten werden.
Wird ein Patentanspruch durch den – in der Patentschrift offenbarten – Zusatz „o. dgl.“ dahingehend geändert, dass nunmehr auch gleichwirkende Austauschmittel (Äquivalente) beansprucht werden, die vom Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 nicht umfasst werden, so stellt diese Änderung keine Beschränkung, sondern eine Verallgemeinerung dar, die zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des Patents führt.3)
Wird in einem Patentanspruch ein Begriff verwendet, der an keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist, führt dies dann nicht zu einer unzulässigen Änderung, wenn sich dieser Begriff dem Fachmann ohne weiteres Nachdenken bei einem Blick auf die Figuren der ursprünglichen Unterlagen erschließt.4)
Bei einer Teilanmeldung führt das Weglassen eines Merkmals oder dessen nachträgliche Kennzeichnung als fakultatives Merkmal dann nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, wenn in der ursprünglichen (Stamm-)Anmeldung für den Fachmann offensichtlich erkennbar zwei verschiedene Gegenstände offenbart sind, von denen der erste im Stammpatent patentiert ist und beim zweiten, der durch die Teilanmeldung geschützt werden soll, das fragliche Merkmal offensichtlich ohne Bedeutung ist.5)
Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgesehenen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden.6)
Die nach früherem Recht gegebene Möglichkeit, die Folgen einer unzulässigen Erweiterung dadurch zu vermeiden, dass als Tag der Einreichung derjenige Tag behandelt wird, an dem die geänderten Unterlagen eingereicht worden sind, besteht nach der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Rechtslage7) nicht mehr.8)
Gemäß § 38 Satz 2 PatG ist es generell ausgeschlossen, aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte herzuleiten.9) [→ Unzulässige Änderung der Anmeldung]
Der Umstand, dass eine bestimmte Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht, in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents als unzulässig erweitert anzusehen ist.10)
Die Streichung eines abhängigen Patentanspruchs bewirkt regelmäßig keine Erweiterung des Schutzbereichs; sie lässt lediglich eine zuvor beanspruchte Ausführungsform entfallen und führt typischerweise zu einer Beschränkung, nicht zu einem aliud.11)
Eine in einem offenen Anspruch verwendete Kaskadenformulierung, bei der zunächst eine generische Stoffklasse in einem bestimmten Gewichtsbereich beansprucht und der Anspruch anschließend dahingehend geändert wird, dass diese Stoffklasse als spezifische Verbindung definiert wird, ist so zu verstehen, dass sich der Gewichtsbereich auf die spezifische Verbindung und nicht mehr auf die ursprüngliche generische Klasse bezieht; eine solche Formulierung darf nicht dahin ausgelegt werden, dass andere Verbindungen der generischen Klasse ausgeschlossen oder die Mengenbegrenzung auf die gesamte generische Klasse erstreckt werden.12)
Die Frage, ob eine Anspruchsänderung zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führt, ist nach der objektiven Bedeutung der Anspruchsmerkmale zu beurteilen; die behauptete subjektive Absicht des Anspruchsverfassers ist unerheblich, und eine Änderung darf insbesondere nicht zu einer mehrdeutigen Anspruchsfassung führen, deren eine technisch sinnvolle Auslegung auf eine Erweiterung des durch das erteilte Patent verliehenen Schutzbereichs hinausliefe.13)
Soll eine in der erteilten Fassung bestehende mengenmäßige Beschränkung für eine Gruppe von Bestandteilen trotz Einschränkung auf einen spezifischen Bestandteil beibehalten werden, muss dies im geänderten Anspruch klar und eindeutig zum Ausdruck kommen; eine bloße Kaskadenformulierung genügt hierfür nicht.14)
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