Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
§ 10 (3) PatV → Beschreibung der Erfindung
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