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patentrecht:gebot_der_vermeidung_unnoetiger_angaben_in_der_beschreibung_der_erfindung
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Gebot der Vermeidung unnötiger Angaben in der Beschreibung der Erfindung

§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 10 (3) PatV

In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

siehe auch

§ 10 (3) PatV → Beschreibung der Erfindung

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