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patentrecht:angaben_zur_gewerblichen_anwendbarkeit_der_erfindung

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Angaben zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung

§ 10 (2) Nr. 5 PatV

Ferner sind anzugeben: in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

siehe auch

patentrecht/angaben_zur_gewerblichen_anwendbarkeit_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1