Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
Ferner sind anzugeben: in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
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