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patentrecht:angaben_zur_gewerblichen_anwendbarkeit_der_erfindung
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Angaben zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung

§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

§ 10 (2) Nr. 5 PatV

Ferner sind anzugeben: in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

siehe auch

§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.

→ Gewerbliche Anwendbarkeit

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