Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 10 der Patentverordnung (PatV) legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
Ferner sind anzugeben: das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;
§ 10 PatV → Beschreibung der Erfindung
Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen.
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