Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale staatliche Behörde in Deutschland für den Schutz geistigen Eigentums. Es ist zuständig für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Marken und Designs sowie für die Verwaltung von Gebrauchsmustern.
Mit seinen Beschäftigten in München, Jena und Berlin zählt das DPMA zu den größten und bedeutendsten nationalen Patent- und Markenämtern; zusammen mit seinen Vorläufern, dem Kaiserlichen Patentamt und dem Reichspatentamt in Berlin, blickt es auf eine über 130-jährige Geschichte zurück.1)
§ 26 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
§ 26 (1) PatG → Selbständige Bundesoberbehörde
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in München.
§ 26 (2) PatG → Mitglieder des Patentamts
Das Amt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern, die rechtskundig oder technisch sachverständig sein müssen.
§ 26 (3) PatG → Anforderungen an technische Mitglieder
Technische Mitglieder sollen eine technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung und Berufserfahrung aufweisen.
§ 26 (4) PatG → Hilfsmitglieder des Patentamts
Bei zeitlich begrenztem Bedarf können Personen mit entsprechender Vorbildung als Hilfsmitglieder beauftragt werden.
Der zweite Abschnitt des Patentgesetzes [→ Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt] regelt die weiteren Aufgaben des Amtes: Personen ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen (§ 25 PatG); das DPMA informiert über geistiges Eigentum und kooperiert mit internationalen Organisationen (§ 26a PatG); es verfügt über Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Abteilungen für erteilte Patente (§ 27 PatG). Das Justizministerium regelt die Organisation und Verfahrensweise des Amtes (§ 28 PatG). Auf Anfrage der Gerichte erstellt das DPMA Gutachten zu Patentfragen (§ 29 PatG) und kann urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, wenn sie den Stand der Technik betreffen (§ 29a PatG). Das Amt führt ein Patentregister (§ 30 PatG) und gewährt Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse unter Berücksichtigung des Datenschutzes (§§ 31, 31a PatG). Zudem veröffentlicht es Patentschriften und das Patentblatt (§ 32 PatG); vor der Patenterteilung kann ein Entschädigungsanspruch aus öffentlich einsehbaren Anmeldungen geltend gemacht werden (§ 33 PatG).
Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) regelt die Organisation und Befugnisse von Stellen und Abteilungen des DPMA einschließlich der Leitung und Aufsicht sowie der Zuständigkeiten für Prüfungen, Gebrauchsmuster, Topografien, Marken und Designs [Abschnitt 1 → Organisation, Befugnisse]. Sie legt Verfahrensvorschriften fest [Abschnitt 2 → Verfahrensvorschriften], darunter die Behandlung von Eingängen, Formblätter, Übermittlung von Dokumenten, Vertretungsregelungen, Fristen, Ausfertigungen, Zustellung und Akteneinsicht, sowie Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe, Registerberichtigung, Namens- und Adressänderungen, Rechtsübergängen und dinglichen Rechten und schließlich Übergangs- und Schlussvorschriften [Abschnitt 3 → Schlussvorschriften].
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
→ Behörden für den Schutz geistigen Eigentums
Staatliche oder zwischenstaatliche Institutionen, die für die Registrierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an Patenten, Marken, Designs und anderen immateriellen Gütern verantwortlich sind.
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