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patentrecht:recherche

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Recherche

§ 43 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

§ 43 (1) S. 1 PatG → Rechercheantrag
Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik für die Beurteilung der Patentfähigkeit.

§ 43 (1) S. 2 PatG → Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung
Die Ermittlung kann einer zwischenstaatlichen Einrichtung übertragen werden, um das Ergebnis für europäische Anmeldungen zu nutzen.

§ 43 (2) S. 1 PatG → Berechtigung zur Stellung des Rechercheantrags
Der Antrag kann nur vom Patentanmelder gestellt werden.

§ 43 (2) S. 2 PatG → Formerfordernis für den Rechercheantrag
Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

§ 43 (2) S. 3 PatG → Rechercheantrag durch Vertreter
§ 25 ist entsprechend anzuwenden.

§ 43 (2) S. 4 PatG → Recherche für das Zusatzpatent
Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt wurde.

§ 43 (3) S. 1 PatG → Veröffentlichung des Rechercheantrags im Patentblatt
Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht.

§ 43 (3) S. 2 PatG → Hinweise Dritter zum Stand der Technik
Jedermann kann Hinweise zum Stand der Technik geben, die der Patenterteilung entgegenstehen.

§ 43 (4) PatG → Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag
Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt wurde. Die gezahlte Recherchegebühr wird zurückerstattet.

§ 43 (5) PatG → Mehrfacher Rechercheantrag
Spätere Anträge gelten als nicht gestellt, wenn ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen ist.

§ 43 (6) PatG → Recherche bei Uneinheitlichkeit der Erfindung
Bei Uneinheitlichkeit wird die Recherche auf die zuerst beschriebene Erfindung beschränkt.

§ 43 (7) PatG → Ergebnis der Recherche
Das Ergebnis der Recherche wird dem Anmelder mitgeteilt und im Patentblatt veröffentlicht.

§ 43 (8) PatG → Beschleunigte Erledigung der Patenterteilungsverfahren
Das Bundesministerium kann die Ermittlung des Stands der Technik zur Beschleunigung der Verfahren übertragen.

Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik

§ 29 Abs. 3 Satz 1 PatG → Auskünfte zum Stand der Technik

Nach den Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patent- und Markenamts ist der Gegenstand der Patentanmeldung zu recherchieren; die Prüfungsstelle muss zunächst den Stand der Technik ermitteln, bevor sie die Patentfähigkeit beurteilt.1)

siehe auch

§s 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§s 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschluss vom 9. September 2025 – Az. 17 W (pat) 1/23
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