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markenrecht:rechtsuebergang

Rechtsübergang

MGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Teil 2: Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz Abschnitt 5: Marken als Gegenstand des Vermögens § 27 Rechtsübergang

Die Marke begründet ein Recht für den Markeninhaber an der eigenen Marke. [→ Marken als Vermögenswerte]

Materieller Rechtsübergang

Markenumschreibung (Konstitution des materiellen Rechtsübergangs)

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

siehe auch

markenrecht/rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: von migration