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markenrecht:rechtsuebergang

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Rechtsübergang

Die Marke begründet ein Recht für den Markeninhaber an der eigenen Marke. [→ Marken als Vermögenswerte]

Materieller Rechtsübergang

Markenumschreibung (Konstitution des materiellen Rechtsübergangs)

§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen

siehe auch

markenrecht/rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 14:28 von 127.0.0.1