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markenrecht:teilung_der_eintragung
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Teilung der Eintragung

§ 46 des Markengesetzes (MarkenG) regelt, wie der Inhaber eine Eintragung teilt und was dafür einzureichen ist.

§ 46 (1) MarkenG → Teilungserklärung des Markeninhabers
Der Inhaber erklärt die Teilung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen.

§ 46 (3) MarkenG → Gebühr für das Teilungsverfahren
Für die abgetrennte Eintragung sind die Unterlagen binnen drei Monaten einzureichen.

§ 46 (2) MarkgenG Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde. </note>

siehe auch

§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/teilung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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