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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:patentkostengesetz

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Patentkostengesetz

§ 2 (1) PatKostG → Gebühren
§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 3 PatKostG → Fälligkeit der Gebühren
§ 6 PatKostG → Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung
§ 9 PatKostG → Unrichtige Sachbehandlung
§ 10 PatKostG → Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
§ 11 PatKostG → Erinnerung und Beschwerde des Kostenschuldners

PatKostZV → Zahlungsverordnung
DPMAVwKostV → Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Gebührenverzeichnis

39 (2) PatG → Gebühren der Teilanmeldung

Das PatKostG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für solche Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts, für die keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht.

siehe auch

Gebühren (Öffentliches Recht)

patentrecht/patentkostengesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1