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patentrecht:rueckzahlung_von_kosten

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Rückzahlung von Kosten

§ 10 (1) PatKostG

Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

§ 10 (2) PatKostG → Wegfall der Gebühr

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz

patentrecht/rueckzahlung_von_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1