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markenrecht:zeitrang

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Zeitrang

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

Für die Bestimmung des Zeitrangs von geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) ist nach § 6 Abs. 3 MarkenG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

Bei einem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin unter ihrer Firma an.

siehe auch

markenrecht/zeitrang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1