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markenrecht:gleichrangige_rechte

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Gleichrangige Rechte

§ 6 (4) MarkenG

Kommt Rechten nach den Absätzen 2 [→ Zeitrang einer Marke] und 3 [→ Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung] derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung

siehe auch

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