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markenrecht:zeitrang_einer_marke

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Zeitrang einer Marke

a7 6 (2) MarkenG

Ffcr die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (a7 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorite4t nach a7 34 oder nach a7 35 in Anspruch genommen wird, der Priorite4tstag madfgeblich.

Eine notorisch bekannte Marke kann zwar zur Eintragung angemeldet werden, erhe4lt dann aber den Zeitrang entsprechend ihrem Anmeldetag oder entsprechend einer nach den a7a7 34 und 35 in Anspruch genommenen Priorite4t nach a7 6 Abs. 2 MarkenG.1)

a7 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
a7 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer gesche4ftlichen Bezeichnung
a7 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2026 96 Az. 25 W (pat) 48/22
markenrecht/zeitrang_einer_marke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund