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markenrecht:zeitrang_einer_marke

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Zeitrang einer Marke

§ 6 (2) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (3) MarkenG → Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

siehe auch

markenrecht/zeitrang_einer_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1