§ 5 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen, einschließlich Unternehmenskennzeichen und Werktiteln.
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
Beschreibt, was als Unternehmenskennzeichen gilt und wie sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
Erläutert, welche Werke durch Werktitel geschützt werden.
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
Regelt die Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
→ Schutz von Firmenschlagworten, -bestandteilen und -abkürzungen
Nach § 5 (1) MarkenG werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt.
Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 (2) Satz 1 MarkenG [→ Unternehmenskennzeichen] Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG [→ Rechtswidrige Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung] ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung benutzt, kann nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG [→ Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung] von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG [→ Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung] zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.1)
§ 5 MarkenG regelt das Namensrecht im geschäftlichen Verkehr abschließend unter Verdrängung des privatrechtlichen Namensrechtes des § 12 BGB, das nur zur Anwendung kommt, wenn eine private Person beteiligt ist.
Im Gegensatz zur gewerblichen Bezeichnung sind die §§ 17 ff., 37 II HGB formelles Recht bzw. reines Registerecht. Das Immaterialgut der §§ 5, 15 MarkenG ist vollständig unabhängig vom Registerrecht: Die Firma ensteht hier ohne Registereintrag2) als Immaterialgutfirma außerhalb des Handelsrechts.
Das MarkenG n.F. entstand im Zuge der Harmonisierung des materiellen Markenrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Darüber hinaus war es ein Anliegen des MarkenG alle Kennzeichenrechte zusammenfassend zu regeln. Da die Markenrichtlinie nur für die bei einem Markenamt angemeldeten oder registrierten Marken gilt, ist sie für die Auslegung und Anwendung der im MarkenG vorgesehenen Bestimmungen über geschäftliche Bezeichnungen nicht verbindlich. Vielmehr ist an die zu § 16 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung anzuknüpfen.
Der nach Art. 8 PVÜ gewährte Inlandsschutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasst auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen.3) Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische Kennzeichen.4) Ob das Kennzeichen die Schutzvoraussetzungen des Heimatstaats erfüllt, ist unerheblich.5)
MarkenG, Teil 2, Abschnitt 1 → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Regelt die Voraussetzungen und den Schutzumfang von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, einschließlich der Entstehung und des Vorrangs von Rechten.
→ Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen
→ Domainrecht
→ Irreführende Geschäftsbezeichnung (Wettbewerbsrecht)
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