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Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften
§ 5 (3) 2. Alt. MarkenG → Filmwerke
§ 5 (3) 3. Alt. MarkenG → Tonwerke
§ 5 (3) 4. Alt. MarkenG → Bühnenwerke
§ 5 (3) 5. Alt. MarkenG → sonstige kennzeichenrechtliche Werke
§ 5 (1) 2. Alt MarkenG → Werktitelschutz
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
→ Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff
→ Inhaberschaft am Werktitel
→ Mitinhaberschaft am Werktitelrecht
→ Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes
→ Titelschutzfähigkeit
→ Unterscheidungskraft eines Werktitels
→ Kennzeichnungskraft eines Werktitels
→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
→ Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels
→ Schutzbereich eines Werktitels
→ Entstehung und Erlöschen des Titelschutzes
→ Übertragung von Werktiteln
→ Verletzung von Titelschutzrechten
→ Markenschutz für Werktitel
Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt [→ Werktitelschutz].
Das Werktitelrecht individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken.1)
Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Geschützte Werke] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff.2)
§ 5 Abs. 1 MarkenG → Werktitelschutz
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