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Werktitel

§ 5 (3) des Markengesetzes (MarkenG) erläutert, welche Werke durch Werktitel geschützt werden.

§ 5 (3) MarkenG

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Werktitel werden gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt [§ 5 (1) 2. Alt MarkenG → Werktitelschutz]. Schutzfähige Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff, der sich vom urheberrechtlichen Werkbegriff unterscheidet. [→ Titelschutz]

Das Werktitelrecht individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken.1) Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Geschützte Werke] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff.2) Dieser kennzeichenrechtliche Werkbegriff umfasst alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind. Dies unterscheidet sich vom urheberrechtlichen Werkbegriff. Der Werktitel dient dazu, ein Werk als solches zu individualisieren und von anderen Werken zu unterscheiden, wodurch ein eigenständiger Bezeichnungsschutz für geistige Produkte entsteht.

Die Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzen zunächst voraus, dass sich die beanspruchte Bezeichnung überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht – also etwa auf eine Druckschrift, ein Film-, Ton-, Bühnenwerk oder ein vergleichbares immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.

Darüber hinaus muss die Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen [→ Unterscheidungskraft eines Werktitels], d. h. sie muss geeignet sein, das konkrete Werk von anderen Werken zu unterscheiden und darf nicht lediglich beschreibend, glatt generisch oder üblich sein.

Werktitel sind primär nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr geschützt [→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln] – also wenn der Verkehr einen Titel für einen anderen hält. Ein erweiterter Schutz greift nur bei bekannten Titeln [→ Bekanntheit eines Werktitels] und wenn der Verkehr mit dem Titel eine betriebliche Herkunft verbindet [→ Erweiterter Werktitelschutz]. Maßgeblich sind Kennzeichnungskraft [→ Kennzeichnungskraft eines Werktitels], Werknähe und Titelähnlichkeit.

Die Inhaberschaft am Werktitel steht dem Schöpfer des immateriellen Werkes zu, das durch den Titel gekennzeichnet wird. Aufgrund der engen Bindung zwischen Titel und Werk (Akzessorietät) ist eine isolierte Übertragung des Titels unzulässig [→ Übertragung von Werktiteln]; es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden [→ Lizenzierung von Werktiteln]. Bei gemeinschaftlicher Schöpfung mit gleicher Bestimmungsmacht besteht Mitinhaberschaft [→ Mitinhaberschaft am Werktitelrecht]. Verlage können Titelinhaber sein, wenn sie durch eigene Leistung ein schutzfähiges Werk schaffen, z. B. bei Zeitungen oder Buchreihen.

Der Schutzbereich eines Werktitels umfasst die spezifische Bezeichnung des Werkes und schützt vor der Verwendung identischer oder verwechslungsfähiger Titel durch Dritte. Die Reichweite des Schutzes hängt von der Kennzeichnungskraft des Titels und der Ähnlichkeit der Werke ab. [→ Schutzbereich eines Werktitels]

Der Titelschutz entsteht durch die tatsächliche Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr. Im Verlagswesen kann die Priorität des Titelschutzes durch eine Titelschutzanzeige vorverlegt werden, um einen Investitionsschutz zu gewährleisten. [→ Entstehung und Erlöschen des Titelschutzes]

Werktitelschutz setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung als Titel eines titelschutzfähigen Werks voraus. Bei der Beurteilung, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, sind die unterschiedlichen Ebenen von Realität und Fiktion auseinanderzuhalten. Wird eine Bezeichnung in einem Film oder Roman lediglich als Name einer handelnden Figur verwendet, nimmt der Verkehr sie als Personenname und nicht als Bezeichnung eines immateriellen Arbeitsergebnisses wahr, so dass darin keine titelmäßige Benutzung liegt. Soweit die Bezeichnung der Figur im Titel des Grundwerks oder eines anderen Werks verwendet wird, wird sie nur für dieses Werk titelmäßig benutzt. Eine Verwendung der Bezeichnung für Merchandising-Produkte stellt demgegenüber keine Benutzung als Werktitel dar, sondern eine markenmäßige Benutzung für die jeweils in Rede stehenden Waren.3)

Eine Verletzung des Titelschutzrechts liegt vor, wenn ein Dritter den geschützten Titel oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Nur bei sehr bekannten Titeln kann auch gegen Marken oder Unternehmenskennzeichen vorgegangen werden. [→ Verletzung von Titelschutzrechten]

Werktitel können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Marken geschützt werden. Dies erfordert, dass der Titel die Voraussetzungen für die Eintragung als Marke erfüllt, insbesondere die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. [→ Markenschutz für Werktitel]

siehe auch

§ 5 MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
Beschreibt den Schutz von geschäftlichen Bezeichnungen, einschließlich Unternehmenskennzeichen und Werktiteln.

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 [juris Rn. 24] = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40] = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1056 [juris Rn. 28] = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 [juris Rn. 12] = WRP 2002, 335 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Urteil vom 23. Januar 2013 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 20 und 22] = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 20 = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 37 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt's?
2)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen
3)
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24 – Moneypenny; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – I ZR 86/22 – DACHSER; Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 23/23 – VW Bulli
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