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Sonstige kennzeichenrechtliche Werke

§ 5 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen.

§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften
§ 5 (3) 2. Alt. MarkenG → Filmwerke
§ 5 (3) 3. Alt. MarkenG → Tonwerke
§ 5 (3) 4. Alt. MarkenG → Bühnenwerke

§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

Software ist ein sonstiges vergleichbares Werk und daher ist der Name des Werks dem Titelschutz zugänglich.1)

Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich.2)

Zu sonstigen vergleichbaren Werken zählen auch Spiele und Warenkataloge.

Ist bei Computersoftware eine unterscheidungskräftige Bezeichnung gewählt worden, so entsteht ein Titelschutz mit der Benutzungsaufnahme unabhängig von der Verkehrsgeltung! Gleichwertige Funktion wie ein Markenschutz, das Immaterialgüterrecht entsteht ohne Notwendigkeit der Verkehrsgeltung, womit eine vollständige Recherche fast unmöglich ist.

siehe auch

§ 5 MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen

1)
BGH GRUR 1997/902 'Eftos'
2)
BGHZ 135, 278, 280 - PowerPoint; BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 233/94, GRUR 1997, 902, 903 = WRP 1997, 1181 - FTOS; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 f. = WRP 1998, 877 - WINCAD
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