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markenrecht:buehnenwerke
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Bühnenwerke

§ 5 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen.

§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften
§ 5 (3) 2. Alt. MarkenG → Filmwerke
§ 5 (3) 3. Alt. MarkenG → Tonwerke
§ 5 (3) 5. Alt. MarkenG → sonstige kennzeichenrechtliche Werke

§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

siehe auch

§ 5 MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen

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