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Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG → Geschäftsname
§ 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG → Firma
§ 5 (2) S. 1, 3. Alt MarkenG → Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
§ 5 (2) S. 2 MarkenG → Geschäftsabzeichen
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
→ Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen
→ Firmenmäßiger Gebrauch
→ Schutz von Firmenschlagworten, -bestandteilen und -abkürzungen
→ Platzgeschäftsbezeichnung
→ Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
→ Erlöschen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
→ Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts
→ Schutzvoraussetzungen eines Unternehmenskennzeichens
→ Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens
→ Internetauftritt eines lokal oder regional tätigen Unternehmens
→ Domainnamen als Unternehmenskennzeichen
→ Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen
→ Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung
→ Zeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen
→ Branchennähe
→ Firmenmäßiger Gebrauch
→ Keine Markenverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauch
→ Löschungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen
→ Schutz ausländischer Firmen
→ Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen
→ Übertragung eines Unternehmenskennzeichens
→ Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens
→ Verletzung von Unternehmenskennzeichen
→ Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen
Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt.1)
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht.2)
Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.3)
Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.4)
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen.5)
Grundsätzlich steht der Inhaberin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu.6) [→ Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]
Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.7)
Anders als bei Marken, bei denen grundsätzlich vom Gesamteindruck der Marke auszugehen ist, ist im Rahmen der Firma auch ein Firmenbestandteil geschützt, wenn dieser isoliert für sich Kennzeichnungskraft, bzw. Unterscheidungskraft besitzt.8)
Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen9).
Im Gegensatz zur Marke, mit der ein Produkt bezeichnet wird und die Herkunftshinweisende Funktion hat, bezeichnet die Firma unmittelbar ein geschäftliches Unternehmen. Marke und Unternehmensbezeichnung können identisch sein. Die firmenmäßige Benutzung eines Namens erfolgt jedoch meist ohne besondere graphische Hervorhebung.
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens und -schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG umfasst auch die produktkennzeichnende oder markenmäßige Verwendung.10)
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
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