Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art und die Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.1)
Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag jedenfalls so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen, als hiermit keine konkreten Inhalte verbunden sind. Denn es entspricht der Grundfunktion eines Kennzeichenrechts, als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten zu dienen. Solange das Bezugsobjekt eines potenziellen Zeichens noch nicht konkretisiert ist, kann sich diese Funktion nicht entwickeln.2)
Mit einem Internet-Auftritt der nach Art und Inhalt vollkommen unspezifisch ist, z.B. wenn mit einem „Baustellen“-Schild lediglich auf das beabsichtige Entstehen einer Internetpräsenz hingewiesen wird, kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein zeichenrechtlicher Schutz erlangt werden.3)
Unternehmen mit einem lokalen order regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.4)
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen.5)
Anders als bei Dienstleistungen, bei denen der Dienstleistungsnehmer nicht vor Ort sein muss und bei denen daher eine konkrete geschäftliche Tätigkeit gegenüber Abnehmern in entfernteren Regionen auf eine Ausdehnung des Wirkungskreises des lokal oder regional tätigen Unternehmens schließen lässt, etwa bei Beratungsdienstleistungen oder Versandhandelsdienstleistungen, reicht bei einem Unternehmen, welches seine Leistungen in einem Geschäftsbetrieb und/oder Einrichtungen vor Ort und allenfalls in einem räumlich eng begrenzten Umkreis um diesen Ort erbringt, selbst eine durch einen Internetauftritt begründete Bekanntheit und eine dadurch bewirkte Erweiterung des Kundenkreises aus anderen Regionen nicht zur Begründung eines über den lokalen oder regionalen Wirkungskreis hinausgehenden bundesweiten Schutzes des Unternehmenskennzeichens aus.6)
Ein über den lokalen oder regionalen Wirkungskreis hinausgehender bundesweiter Schutz eines ortsgebundenen Unternehmenskennzeichens kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein über die bloße Abrufbarkeit eines Internetauftritts hinausgehender „commercial effect“ im gesamten Bundesgebiet festgestellt werden kann, etwa weil das Unternehmen internetspezifische Dienstleistungen erbringt oder über eine überregionale Bekanntheit verfügt und deswegen auswärtige Kunden in erheblichem Umfang gezielt den örtlichen Betrieb aufsuchen.7)
Der Inhaber eines prioritätsälteren Kennzeichens kann sich dann gegenüber der Domainnutzunug auf seine Kennzeichenrechte aus § 15 iVm § 5 MarkenG nur berufen, wenn wegen einer Branchennähe Verwechslungsgefahr besteht.
Wird der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hinzuweisen, jedoch ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht in seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll.8)
Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln.9)
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).10)
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