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markenrecht:unternehmenskennzeichen

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Unternehmenskennzeichen

§ 5 (2) S. 1 MarkenG

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

§ 5 (1) MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen

§ 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG → Geschäftsname
§ 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG → Firma
§ 5 (2) S. 1, 3. Alt MarkenG → Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
§ 5 (2) S. 2 MarkenG → Geschäftsabzeichen

§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen
Firmenmäßiger Gebrauch
Schutz von Firmenschlagworten, -bestandteilen und -abkürzungen
Platzgeschäftsbezeichnung
Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
Erlöschen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts
Schutzvoraussetzungen eines Unternehmenskennzeichens
Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens
Internetauftritt eines lokal oder regional tätigen Unternehmens
Domainnamen als Unternehmenskennzeichen
Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen
Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung
Zeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen
Branchennähe
Firmenmäßiger Gebrauch
Keine Markenverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauch
Löschungsanspruch aus einem Unternehmenskennzeichen
Schutz ausländischer Firmen
Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen
Übertragung eines Unternehmenskennzeichens
Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens
Verletzung von Unternehmenskennzeichen
Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen

Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen geschützt.1)

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht.2)

Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.3)

Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.4)

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen.5)

Grundsätzlich steht der Inhaberin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu.6) [→ Entstehen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen]

Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.7)

Anders als bei Marken, bei denen grundsätzlich vom Gesamteindruck der Marke auszugehen ist, ist im Rahmen der Firma auch ein Firmenbestandteil geschützt, wenn dieser isoliert für sich Kennzeichnungskraft, bzw. Unterscheidungskraft besitzt.8)

Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen9).

Im Gegensatz zur Marke, mit der ein Produkt bezeichnet wird und die Herkunftshinweisende Funktion hat, bezeichnet die Firma unmittelbar ein geschäftliches Unternehmen. Marke und Unternehmensbezeichnung können identisch sein. Die firmenmäßige Benutzung eines Namens erfolgt jedoch meist ohne besondere graphische Hervorhebung.

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens und -schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG umfasst auch die produktkennzeichnende oder markenmäßige Verwendung.10)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V
5)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12 - Baumann
6)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de
7)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 – mho.de
8)
BGH GRUR 1985/461 'Gefa/Gewa'
9)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.
10)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 Leysieffer, mwN; Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1165 Seicom
markenrecht/unternehmenskennzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/23 08:09 von mfreund