Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 5 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen.
Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
§ 5 (2) S. 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG → Geschäftsname
§ 5 (2) S. 1, 2. Alt MarkenG → Firma
§ 5 (2) S. 1, 3. Alt MarkenG → Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
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