Regel 142 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.
Regel 142 (1) EPÜ → Gründe für die Unterbrechung
Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten.
Regel 142 (2) EPÜ → Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Verfahren wird wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt bekannt wird, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen.
Regel 142 (3) EPÜ → Bestellung eines neuen Vertreters
Das Verfahren wird wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters angezeigt wird.
Regel 142 (4) EPÜ → Neubeginn der Fristen
Die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird.
Im Falle der fehlenden Geschäftsfähigkeit eines Anmelders oder Patentinhabers oder ihres Vertreters sind die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu unterbrechen und mit der nach nationalem Recht zur Fortführung berechtigten Person wiederaufzunehmen.1)
Die Unterbrechung nach Regel 142 EPÜ tritt kraft Gesetzes ein, sobald ihre Voraussetzungen erfüllt sind; die Entscheidung über die Unterbrechung und der entsprechende Eintrag im Europäischen Patentregister haben lediglich deklaratorischen Charakter.2)
Die Zustellung einer Mitteilung oder Entscheidung an eine Person, die nicht geschäftsfähig ist und nicht ordnungsgemäß vertreten wird, ist nichtig; dasselbe gilt für Verfahrenshandlungen, an denen eine solche Person beteiligt ist oder die von ihr vorgenommen werden.3)
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VIII → Unterbrechung des Verfahrens
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Unterbrechung des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es beschreibt die Ereignisse, die zu einer Unterbrechung führen können, wie der Tod oder die fehlende Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers.
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