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verfahrensrecht:zwischenurteil
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Zwischenurteil

§ 303 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist.

§ 303 ZPO

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Anwendungsfall: Ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits unwirksam, ist durch Zwischenurteil festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist. Wurde zuvor ein unzulässiges Teilurteil erlassen, ist zudem die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.1)

Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit einer erklärten Aufnahme ist im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden.2)

siehe auch

§ 300 - 329 ZPO → Urteil
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Formalitäten, die im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

1)
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 127/24 – Griffleiste
2)
BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – II ZR 120/24, Rn. 4; m.V.a. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 8
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