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verfahrensrecht:zustaendigkeit

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Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 802e der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

§ 802e (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

§ 802e (2) ZPO → Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers
Regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsvollzieher.

Zuständigkeit

§ 946 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 946 (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache
Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig ist, wobei die §§ 943 und 944 entsprechend gelten.

§ 946 (2) ZPO → Zuständigkeit bei öffentlicher Urkunde
Regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 1 → Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, um die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern.

Zuständigkeit

§ 1062 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.

§ 1062 (1) ZPO → Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei schiedsrichterlichen Verfahren
Legt fest, dass das Oberlandesgericht für Entscheidungen über Anträge betreffend die Bestellung, Ablehnung oder Beendigung eines Schiedsrichters, die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, die Vollziehung oder Aufhebung von Maßnahmen des Schiedsgerichts sowie die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.

§ 1062 (2) ZPO → Zuständigkeit bei fehlendem deutschen Schiedsort
Regelt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei fehlendem deutschen Schiedsort.

§ 1062 (3) ZPO → Zuständigkeit bei § 1025 Abs. 3
Beschreibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 1025 Abs. 3.

§ 1062 (4) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme
Bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.

§ 1062 (5) ZPO → Übertragung der Zuständigkeit durch Landesregierung
Erlaubt die Übertragung der Zuständigkeit durch die Landesregierung auf ein Oberlandesgericht oder das oberste Landesgericht.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Gerichtliches Verfahren
Regelt das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Entscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte für die Unterstützung und Überprüfung von Schiedsverfahren.

Zuständigkeit

§ 1079 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

§ 1079 ZPO

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 1 → Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Regelt die Zuständigkeit und Verfahren zur Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

Zuständigkeit

§ 1087 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

§ 1087 ZPO

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeit und Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Zuständigkeit

§ 1110 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Gerichte oder Notare zuständig sind, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

§ 1110 ZPO

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 7, Titel 1 → Bescheinigung über inländische Titel
Regelt die Ausstellung von Bescheinigungen für inländische Titel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind.

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