§ 1062 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.
§ 1062 (1) ZPO → Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei schiedsrichterlichen Verfahren
Legt fest, dass das Oberlandesgericht für Entscheidungen über Anträge betreffend die Bestellung, Ablehnung oder Beendigung eines Schiedsrichters, die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, die Vollziehung oder Aufhebung von Maßnahmen des Schiedsgerichts sowie die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.
§ 1062 (2) ZPO → Zuständigkeit bei fehlendem deutschen Schiedsort
Regelt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei fehlendem deutschen Schiedsort.
§ 1062 (3) ZPO → Zuständigkeit bei § 1025 Abs. 3
Beschreibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 1025 Abs. 3.
§ 1062 (4) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme
Bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.
§ 1062 (5) ZPO → Übertragung der Zuständigkeit durch Landesregierung
Erlaubt die Übertragung der Zuständigkeit durch die Landesregierung auf ein Oberlandesgericht oder das oberste Landesgericht.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Gerichtliches Verfahren
Regelt das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Entscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte für die Unterstützung und Überprüfung von Schiedsverfahren.
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