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verfahrensrecht:weiterleitung_bei_unzustaendigkeit_des_gerichtsvollziehers

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Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers

§ 802e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.

§ 802e (2) ZPO

Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Amtshilfe/Verweisung bei Nachbesserung/Abnahme

Nachbesserungs- oder Abnahmebegehren gegenüber einem außerhalb des Bezirks ansässigen (Strohmann-)Geschäftsführer sind über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Amtshilfe zu veranlassen bzw. an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; eine unmittelbare Anweisung an einen unzuständigen Gerichtsvollzieher scheidet aus.1)

siehe auch

§ 802e ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

1)
BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25, Rn. 36–37, 43
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