§ 802e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.
Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Nachbesserungs- oder Abnahmebegehren gegenüber einem außerhalb des Bezirks ansässigen (Strohmann-)Geschäftsführer sind über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Amtshilfe zu veranlassen bzw. an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; eine unmittelbare Anweisung an einen unzuständigen Gerichtsvollzieher scheidet aus.1)
§ 802e ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
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