§ 937 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig ist. § 946 (1) der ZPO legt fest, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig ist.
§ 937 (1) ZPO → Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen
Das Gericht der Hauptsache ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig.
§ 937 (1) ZPO → Zuständigkeit für Kontenpfändung
Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
§ 937 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen und die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können.
§ 946 ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
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