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Teil 7 - Kapitel 5 AO EPÜ:
Regel 131 AO EPÜ → Berechnung der Fristen
Regel 132 AO EPÜ → Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen
Regel 133 AO EPÜ → Verspäteter Zugang von Schriftstücken
Regel 134 AO EPÜ → Verlängerung von Fristen
Regel 135 AO EPÜ → Weiterbehandlung
Regel 136 AO EPÜ → Wiedereinsetzung
Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Fristen im EPÜ weisen zwei konzeptionelle Elemente auf: 1. einen in Tagen, Monaten oder Jahren ausgedrückten Zeitraum und 2. einen maßgeblichen Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt und von dem an der Zeitraum berechnet wird.1)
Zeitliche Beschränkungen, die den Anmeldern vom EPÜ auferlegt werden, die aber nicht diese konzeptionellen Elemente aufweisen, können nicht als Fristen im Sinne des Artikels 122 EPÜ gelten.2)
In der Ausführungsordnung werden bestimmt:
a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;
b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;
c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet.
Beginn des Fristenlaufs:
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Jahresfrist:
Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Benennung dem Monat und durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Monatsfrist:
Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
Wochenfrist:
Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Schließt sich eine Frist an den Ablauf einer vorangegangenen Frist an, so ist zur Berechnung des Endes dieser zweiten Frist zunächst das Ende der ersten Frist zu bestimmen.(Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. ABl. 1993, 229)
In diesem Fall ist das Ende der vorangegangenen Frist das maßgebliche Ereignis (Regel 83 EPÜ) für die Berechnung der nachfolgenden Frist. Dies gilt derzeit für die Nachfrist zur Zahlung von Benennungsgebühren nach Regel 85a(2) EPÜ und ausnahmsweise bei Euro-PCT-Anmeldungen, für die Artikel 39 (1) PCT gilt, für die Nachfrist nach Artikel 86 (2) EPÜ zur Zahlung der Jahresgebühr für das dritte Jahr mit Zuschlag, wenn die Gebühr nach Regel 37 (1) EPÜ vor Ablauf der Frist von 31 Monaten nach Regel 104b(1)e) EPÜ fällig geworden wäre.(Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. ABl. 1993, 229)
Nimmt das Übereinkommen oder diese Ausführungsordnung auf eine „zu bestimmende Frist“ Bezug, so wird diese Frist vom Europäischen Patentamt bestimmt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate sowie, wenn besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als sechs Monate. In besonderen Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
siehe: ABl. 1989, 180; Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des Europäischen Patentamtes vom 28. Februar 1989 über Fristverlängerungen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren
Verspätetes Fristgesuch: Eine abgelaufene Frist kann nicht mehr verlaengert werden, wenn der Verlaengerungsantrag beim EPA nach Fristablauf eingeht.(J 7/81 - Leitsatz III)
Erste Fristverlängerung: Die Bedingungen für eine Fristverlängerung nach Regel 84 EPÜ sind in den Prüfungsrichtlinien E-VIII, 1.6 kurz dargelegt. Dort heißt es, daß bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, Anträgen auf eine Fristverlängerung auf insgesamt höchstens sechs Monate in der Regel stattgegeben werden sollte.(Mitt. Viz. ABl. 1989, 180 - Punkt 1)
Weitere Fristverlängerung: Werden jedoch im Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen weiter reichende Fristverlängerungen beantragt, so werden die in den Richtlinien genannten Kriterien in Zukunft streng angewandt und solche Anträge in der Regel abgelehnt. Der betreffende Passus der Richtlinien lautet wie folgt: „Anträgen auf eine weiter gehende Verlängerung sollte jedoch nur in Ausnahmefällen stattgegeben werden, wenn in der angegebenen Begründung überzeugend nachgewiesen wird, daß eine Antwort innerhalb der zunächst vorgesehenen Frist nicht möglich ist. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn ein Vertreter oder Mandant so ernstlich krank ist, daß der Fall nicht fristgerecht bearbeitet werden kann, oder wenn umfangreiche biologische Versuche durchgeführt werden müssen. Andererseits sollte Arbeitsüberlastung an sich nicht als außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden“.(ABl. 1989, 180 - Punkt 3)
Ablehnung des Fristgesuchs: Wird im Prüfungsverfahren ein Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt und antwortet der Anmelder auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung nicht fristgerecht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 96(3) EPÜ). Der Anmelder kann jedoch die Weiterbehandlung nach Artikel 121 EPÜ beantragen.(ABl. 1989, 180 - Punkt 5)
Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) vorgenommen werden.
Siehe hierzu den Beschluß des Präsidenten des EPA vom 31.3.2003 zur Anwendung von Regel 84a EPÜ über den verspäteten Zugang von Schriftstücken (ABl. EPA 2003, 283 ff.).
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 [→ Allgemeine Vorschriften] zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 [→ Einreichung von Unterlagen] zugelassene technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.
Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Satz 1 ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 [→ Übermittlung europäischer Patentanmeldungen] entsprechend anzuwenden.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 [→ Einreichung von Unterlagen] zugelassenen technischen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] vorgenommen werden.
Siehe Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev.
Hat der Anmelder eine gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhaltende Frist versäumt, so kann er die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung beantragen.
Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten [→ Rechtsverlust], wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.
Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
Artikel 120 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind.
In der Ausführungsordnung werden bestimmt: a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind; b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können; c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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