Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Teil 7 - Kapitel 1 EPÜ:
Art. 113 EPÜ → Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Art. 114 EPÜ → Ermittlung von Amts wegen
Art. 115 EPÜ → Einwendungen Dritter
Art. 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Art. 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Art. 118 EPÜ → Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Art. 119 EPÜ → Zustellung
Art. 120 EPÜ → Fristen
Art. 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Art. 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Art. 123 EPÜ → Änderungen
Art. 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Art. 125 EPÜ → Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126 EPÜ → (gestrichen)
Art. 113 - 134a EPÜ (Teil 7) → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Im Regelfall kann sich die Erörterung eines Anspruchssatzes auf den unabhängigen Anspruch beschränken, da dieser üblicherweise den weitesten Schutzumfang hat; erweist sich der unabhängige Anspruch eines Antrags als nicht gewährbar, besteht keine Veranlassung, sämtliche abhängigen Ansprüche dieses Antrags im Einzelnen zu prüfen, weil ein Antrag insgesamt und nicht nur teilweise gewährbar sein muss.1)
Es ist völlig ausreichend, wenn die Kammer die Einwände behandelt, die zur Entscheidung über sämtliche Anträge führen; sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus alle weiteren erhobenen Einwände im Einzelnen zu erörtern.2)
Artikel 113(1) EPÜ verleiht den Parteien kein uneingeschränktes Recht, sich inhaltlich zu jedem Antrag zu äußern, selbst wenn dieser nicht in das Verfahren zugelassen wird; zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn die Partei Gelegenheit erhält, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gründen Stellung zu nehmen.3)
Wird ein Antrag nicht in das Verfahren zugelassen oder eine Beschwerde als unzulässig verworfen, so ist es eine häufige prozessuale Situation, dass die betreffende Partei keine Ausführungen mehr zur materiellen Begründetheit dieses Antrags bzw. dieser Beschwerde machen kann; für sich genommen stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.4)
Ein Patentinhaber muss im Beschwerdeverfahren nicht bereits vor Feststellung eines gewährbaren Anspruchssatzes eine angepasste Beschreibung einreichen; das Fehlen einer angepassten Beschreibung steht der Zulassung eines geänderten Anspruchssatzes in der Beschwerdeinstanz nicht entgegen.5)
Eine Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz kann nicht allein mit dem allgemeinen Hinweis auf den Überprüfungscharakter des Beschwerdeverfahrens begründet werden; es bedarf besonderer, fallbezogener Umstände, die eine Zurückverweisung rechtfertigen.6)
Ein nicht ausdrücklich angegriffener, durch einen von einem angegriffenen unabhängigen Anspruch abhängigen Anspruch gilt im Einspruchsverfahren als vom Einspruch mitumfasst, wenn seine Rechtsbeständigkeit auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen prima facie zweifelhaft ist; in diesem Umfang erstreckt sich die Prüfung auf abhängige Ansprüche, auch wenn sie in der Einspruchsschrift nicht gesondert erwähnt sind.7)
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