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ep:heranziehung_allgemeiner_grundsaetze

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Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Artikel 125 EPÜ 2000

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten, soweit das Übereinkommen keine Vorschriften enthält.

Artikel 125 EPÜ

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/heranziehung_allgemeiner_grundsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1