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ep:einheit_der_europaeischen_patentanmeldung_oder_des_europaeischen_patents

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Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Artikel 118 EPÜ 2000

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Artikel 118 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 118 EPÜ

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/einheit_der_europaeischen_patentanmeldung_oder_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1