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ep:weiterbehandlung_der_europaeischen_patentanmeldung

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Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 121 (1) EPÜ 2000

Hat der Anmelder eine gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhaltende Frist versäumt, so kann er die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung beantragen.

Stattgabe und Zurückweisung

Artikel 121 (2) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück.

Regel 135 (1) AO EPÜ

Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Regel 135 (3) AO EPÜ

Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

Rechtsfolgen

Artikel 121 (3) EPÜ 2000

Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.

Ausnahmen von der Weiterbehandlung

Artikel 121 (4) S. 1 EPÜ 2000

Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die Fristen des Artikels 87 Absatz 1 [→ Prioritätsfrist], des Artikels 108 [→ Beschwerdefrist] und des Artikels 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] sowie die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Artikel 121 (4) S. 2 EPÜ 2000

Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Weiterbehandlung ausnehmen.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Regel 135 (2) seit 1. Oktober 2014

Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2 bis 5, Regel 52 Absätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164 Absätze 1 und 2.

siehe auch

Siehe hierzu die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/97 (Anhang I) und die Rechtsauskunft Nr. 13/82.

siehe auch

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 121 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.

Artikel 121 (1) EPÜ → Antrag auf Weiterbehandlung
Beschreibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung zu stellen.

Artikel 121 (2) EPÜ → Stattgabe des Antrags
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Antrag stattgibt, wenn die festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 121 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der Stattgabe
Regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird.

Artikel 121 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Weiterbehandlung
Beschreibt die Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/weiterbehandlung_der_europaeischen_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1