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ep:antrag_auf_ueberpruefung_durch_die_grosse_beschwerdekammer

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Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer

Artikel 112a (1) EPÜ

Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.

Erfolgreiche Überprüfungsanträge: R 21/11, R 3/10, R 7/09

Artikel 112a (2) EPÜ → Gründe für eine Überprüfung der Entscheidung
Artikel 112a (3) EPÜ → Wirkung des Überprüfungsantrags

Artikel 112a (4) EPÜ

Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a) bis d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Artikel 112a (5) EPÜ

Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.

Artikel 112a (6) EPÜ

Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

siehe auch

Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

Artikel 112a (1) EPÜ → Antragsberechtigung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann.

Artikel 112a (2) EPÜ → Gründe für den Überprüfungsantrag
Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.

Artikel 112a (3) EPÜ → Keine aufschiebende Wirkung
Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 112a (4) EPÜ → Frist und Form des Antrags
Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung.

Artikel 112a (5) EPÜ → Prüfung des Antrags
Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.

Artikel 112a (6) EPÜ → Rechte des gutgläubigen Benutzers
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/antrag_auf_ueberpruefung_durch_die_grosse_beschwerdekammer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 15:06 von mfreund