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Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

Artikel 112a (1) EPÜ → Antragsberechtigung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann.

Artikel 112a (2) EPÜ → Gründe für den Überprüfungsantrag
Erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.

Artikel 112a (3) EPÜ → Keine aufschiebende Wirkung
Regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 112a (4) EPÜ → Frist und Form des Antrags
Beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung.

Artikel 112a (5) EPÜ → Prüfung des Anträge
Erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.

Artikel 112a (6) EPÜ → Rechte von gutgläubigen Benutzern
Regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat.

Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ ist als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet; die den Überprüfungsantrag regelnden Bestimmungen sind strikt anzuwenden.1)

In Anbetracht des fundamentalen Charakters eines solchen Rechtsmittels muss die Überprüfungsmöglichkeit zumindest in ihren Grundzügen im Europäischen Patentübereinkommen selbst vorgesehen sein; hätte der Gesetzgeber für das Überprüfungsverfahren Regelungen vergleichbar zu denen des Artikels 106 (2) EPÜ treffen wollen, hätte er hierfür eine ausdrückliche Vorschrift in das Übereinkommen aufnehmen müssen.2)

Die Bestimmung des Artikels 106 (2) EPÜ, welche die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen beschränkt, ist auf Anträge auf Überprüfung nach Artikel 112a EPÜ nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung von Artikel 106 (2) EPÜ für die Frage der Überprüfbarkeit von Zwischenentscheidungen unter Artikel 112a EPÜ kommt mangels Regelungslücke und wegen des Charakters des Überprüfungsverfahrens als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht in Betracht; die fehlende analoge Anwendbarkeit schließt jedoch nicht aus, dass die Überprüfbarkeit von Zwischenentscheidungen im Rahmen von Artikel 112a EPÜ eigenständigen Beschränkungen unterliegt.3)

Die Entstehungsgeschichte von Artikel 112a EPÜ, seine Auslegung und sein systematischer Zusammenhang im Rahmen des EPÜ sprechen dafür, dass nur Entscheidungen, die das Beschwerdeverfahren abschließen, nach Artikel 112a EPÜ überprüft werden können.4)

Eine Zwischenentscheidung, mit der in einer Zusammensetzung nach Artikel 24 (4) EPÜ ein gegen die Mitglieder der ursprünglichen Kammerbesetzung gerichteter Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen wird (Befangenheitszwischenentscheidung), ist keine Entscheidung, gegen die ein selbständiger bzw. gesonderter Antrag auf Überprüfung nach Artikel 112a EPÜ zulässig ist.5)

Der Überprüfungsantrag darf nicht dazu instrumentalisiert werden, die Anwendung des materiellen Rechts überprüfen zu lassen; die Große Beschwerdekammer ist nach Artikel 112a EPÜ nicht befugt, die angefochtene Entscheidung in der Sache umfassend in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen oder als dritte Instanz bzw. als übergeordnetes Berufungsgericht zu fungieren.6)

Das Überprüfungsverfahren dient nicht dazu, für die zur Überprüfung stehende Entscheidung maßgebliche Rechtsbestimmungen auszulegen.7)

Die Beurteilung der Ausübung des Ermessens einer Beschwerdekammer ist im Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ grundsätzlich der Großen Beschwerdekammer entzogen; eine Korrektur kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass das Ermessen willkürlich missbraucht oder offensichtlich rechtswidrig unter Verletzung der Rechte nach Artikel 113 (1) EPÜ ausgeübt wurde.8)

Fragen der Ausübung des verfahrensrechtlichen Ermessens der Beschwerdekammern, insbesondere die Entscheidung, einen neuen Antrag oder ein neues Dokument nach Artikel 12 oder Artikel 13 (1) VOBK 2007 zuzulassen oder nicht zuzulassen, sind dem Überprüfungsverfahren grundsätzlich entzogen; sie können nur Gegenstand eines Überprüfungsantrags sein, soweit geltend gemacht wird, dass die Kammer ihr Ermessen willkürlich oder auf einer sachfremden Grundlage ausgeübt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ in grundlegender Weise verletzt hat.9)

Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Linie ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Nichtzulassung verspäteten Vorbringens in der Regel gewahrt, wenn der betroffene Beteiligte Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Ermessensausübung und den hierfür maßgeblichen Kriterien zu äußern; für eine weitergehende inhaltliche Kontrolle der Ermessensausübung bietet Artikel 112a EPÜ keinen Raum.10)

Die Beschwerdekammern sind bei der erneuten Behandlung einer Sache nicht an in einer Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ geäußerte rechtliche Einschätzungen der Großen Beschwerdekammer zu den Erfolgsaussichten eines noch zu entscheidenden Antrags gebunden; maßgeblich sind vielmehr die in Artikel 112a EPÜ und den Regeln 104 bis 110 EPÜ sowie in Artikel 21 VOBK 2020 geregelte Zuständigkeit und Verfahrensordnung.11)

siehe auch

EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.

1) , 2) , 3) , 4) , 5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 01. Juli 2024 – R 0005/23; EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 07. Juli 2025 – R 0016/22
6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22; Entscheidung vom 10. Juli 2023 – R 0006/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen R 0008/15; R 0010/18; R 0010/20; RdB, 10. Aufl. 2022, V.B.3.4.3
7)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23
8)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen R 0006/17; R 0004/14; R 0005/13; R 0004/13; R 0017/11; R 0013/11; R 0011/11; R 0010/09
9)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Juli 2023 – R 0006/20; m.V.a. Entscheidungen R 0010/09; R 0017/10; R 0009/11; R 0010/11; R 0011/11; R 0013/11; R 0017/11; RdB, 10. Aufl. 2022, V.B.3.4.3
10)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Juli 2023 – R 0006/20; m.V.a. Entscheidungen R 0010/09; R 0009/11; R 0009/23
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Beschluss vom 03.03.2023 – T 0695/18; m.V.a. RdB, 10. Aufl. 2022, V.B.3.4.3
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