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§ ? der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland.
- Ausschlussgründe für die Anerkennung ausländischer Urteile - Ausnahme bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen