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Beschwerdeverfahren

Teil 6 EPÜ:
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Art. 109 EPÜ → Abhilfe
Art. 110 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Art. 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112 EPÜ → Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Art. 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Teil 6 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 97 AO EPÜ → Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung
Regel 98 AO EPÜ → Verzicht oder Erlöschen des Patents
Regel 99 AO EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Regel 100 AO EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Regel 101 AO EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Regel 102 AO EPÜ → Form der Entscheidung der Beschwerdekammer
Regel 103 AO EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regeln 97 - 110 AO EPÜ (Teil 6) → Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Nach Artikel 12 (2) VOBK 2020 hat sich der Beschwerdevortrag einer Partei unter anderem auf die Anträge zu richten, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.1)

Die Anforderungen des Artikels 12 (2) VOBK 2020 an eine hinreichend begründete Beschwerdeerwiderung sind erfüllt, wenn die Partei zu allen für den Streitstoff relevanten Punkten in dem Umfang Stellung nimmt, den sie für angemessen und erforderlich hält; die bloße Behauptung, nicht alle vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkte seien in der Erwiderung, jedenfalls nicht ausreichend, behandelt worden, genügt nicht, um die Erwiderung als den Anforderungen des Artikels 12 (2) VOBK 2020 nicht entsprechend anzusehen.2)

Zulässigkeit der Beschwerde
Charakter des Beschwerdeverfahrens
Mehrseitiges Beschwerdeverfahrens
Verspätete Anträge im Beschwerdeverfahren
Kosten des Beschwerdeverfahrens
Neue Einspruchsgründe im Beschwedeverfahren
Neuer Stand der Technik im Einspruchsbeschwerdeverfahren
Änderungen der Ansprüche oder anderer Teile eines Patents im BeschwerdeverfahrenReformatio in Peius

Artikel 106 (1) S. 2 EPÜ → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens ist es, der unterlegenen Partei eine Möglichkeit zu geben, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sachlich anzufechten.3)

Insofern zielt das Beschwerdeverfahren auf die unabhängige gerichtliche Überprüfung der davon strikt zu trennenden früheren administrativen Entscheidung des EPA auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher wie verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht.4)

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, ist die Beschwerdekammer befugt zu prüfen, ob die Anmeldung oder die ihr zugrunde liegende Erfindung sämtliche Erfordernisse des EPÜ erfüllt; dies gilt auch für Erfordernisse, die die Prüfungsabteilung im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt hat oder die sie als erfüllt angesehen hat, und besteht Anlass zu der Annahme, dass ein solches Erfordernis nicht erfüllt ist, hat die Kammer diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einzuführen.5)

Ein im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachtes neues Angriffsmittel oder ein neuer Einwand, der ohne Weiteres bereits im Einspruchsverfahren hätte geltend gemacht werden können und müssen und für dessen verspätete Geltendmachung keine Rechtfertigung dargelegt wird, kann von der Beschwerdekammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 in Ausübung ihres Ermessens unberücksichtigt und damit nicht zugelassen werden.6)

Geht ein neuer Einwand im Beschwerdeverfahren von einem anderen Ausgangsdokument aus oder kombiniert dieses Ausgangsdokument mit einem weiteren Dokument in anderer Weise als in der ersten Instanz, handelt es sich nicht um einen bloß anders begründeten Angriff, sondern um einen neuen Angriff, der auf einem anderen Tatsachenvortrag beruht und daher nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 als neues Vorbringen von der Beschwerdekammer unberücksichtigt gelassen werden kann.7)

Neue Einwände zur erfinderischen Tätigkeit, die gegen den unverändert angegriffenen erteilten Anspruchssatz gerichtet sind und ohne Weiteres bereits im Einspruchsverfahren, spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, hätten vorgebracht werden können, können von der Beschwerdekammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2007 als unzulässig verworfen werden; ältere Rechtsprechung, die von weitergehenden Möglichkeiten neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren ausgeht, ist insoweit durch die mit Inkrafttreten der VOBK 2007 eingetretene Änderung der Rechtslage überholt.8)

Werden im Einspruchsverfahren eingereichte Druckschriften von der Einspruchsabteilung in das Verfahren zugelassen und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, stellt sich im Beschwerdeverfahren die Frage ihrer (erneuten) Zulassung nicht; die Beschwerdekammer ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht befugt, diese Druckschriften außer Betracht zu lassen.9)

In der Beschwerdeinstanz besteht keine Verpflichtung, sämtliche Beweismittel erneut zu erheben; die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass eine Beweisaufnahme auf ihren Antrag hin wiederholt wird. Die Beschwerdekammer überprüft regelmäßig die Art und Weise, in der die erste Instanz die Beweise erhoben und gewürdigt hat, und hebt eine Entscheidung nicht nur bei unzutreffender Rechtsanwendung, sondern auch dann auf, wenn die Sachverhaltsermittlung oder die Beweiswürdigung defizitär ist.10)

Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung der ersten Instanz soll die Beschwerdekammer die eigene Würdigung grundsätzlich nur dann an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, wenn erkennbar ist, dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, unerhebliche Umstände berücksichtigt oder gegen Denkgesetze verstoßen hat, etwa durch logische Fehler oder Widersprüche in der Begründung; die Kammer muss in ihrer Entscheidung überzeugend aufzeigen, worin der Fehler der ersten Instanz liegt, und hat dabei zu berücksichtigen, dass sie – abgesehen von der Überprüfung ausschließlich urkundlicher Beweismittel – regelmäßig nicht denselben unmittelbaren Eindruck von Zeugen, Sachverständigen oder Augenscheinsobjekten hat wie die erste Instanz.11)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 19. Januar 2023 – T 0042/19, Gründe 1.2–1.3
3)
G 9/91 u. G 10/91, ABl. EPA 1993, 408, 419 u. 420 - Prüfungsbefugnis; G 1/94, ABl. EPA 1994, 787, 795 - Beitritt
4)
vgl.: T 26/88, ABl. EPA 1991, 30, 48 - Automatischer Widerruf; T 611/90 v. 21.02.1991; T 34/90, ABl. 1992, 454, 455 - Viskositätsverringerung; T 534/89, ABl. 1994, 464 - unzulässiges verspätetes Vorbringen; T 506/91 v. 03.04.1992
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Dezember 2023 – T 3241/19; m.V.a. G 10/93, ABl. EPA 1995, 172
6) , 7)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 27. September 2023 – T 245/19
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 19. Januar 2023 – T 0042/19, Gründe 6.4–6.5; m.V.a. T 855/96
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 3. April 2023 – T 1983/19; unter Hinweis auf T 2049/16, Nr. 3.2 der Gründe
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 19. Januar 2023 – T 0042/19, Gründe 3.3–3.5
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.01, Entscheidung vom 19. Januar 2023 – T 0042/19, Gründe 3.5–3.6; m.V.a. T 1418/17; T 1604/16
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