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ep:pruefung_der_beschwerde

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Prüfung der Beschwerde

Artikel 110 EPÜ 2000

Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.

Regeln 97-103 EPÜ → Beschwerdeverfahren
Art. 106-112a EPÜ → Beschwerdeverfahren

Teil 6 EPÜ → Beschwerdeverfahren

Regel 100 (1) EPÜ 2000

Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Regel 100 (2) EPÜ 2000

Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu Mitteilungen der Beschwerdekammer oder zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter einzureichen.

Regel 100 (3) EPÜ 2000

Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, die angefochtene Entscheidung ist von der Rechtsabteilung erlassen worden.

Regel 97-103 → Beschwerdeverfahren

siehe auch

Prüfung der Beschwerde

Artikel 110 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer.

Artikel 110 EPÜ

Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist. Die Prüfung der Beschwerde ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Prüfung der Beschwerde

Regel 100 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung der Beschwerde.

Regel 100 (1) EPÜ → Anwendung der Vorschriften für das Verfahren
Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Regel 100 (2) EPÜ → Aufforderung zur Stellungnahme
Die Beschwerdekammer fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

Regel 100 (3) EPÜ → Folgen der Nichtbeantwortung einer Aufforderung
Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/pruefung_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1