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Beschwerde

Art. 166 ff EPÜ → Beschwerdeverfahren

Hauptzweck des mehrseitigen Beschwerdeverfahrens ist es, der unterlegenen Partei eine Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung der Prüfungsabteilung oder Einspruchsabteilung sachlich anzufechten.1)

Insofern zielt das Beschwerdeverfahren auf die unabhängige gerichtliche Überprüfung der davon strikt zu trennenden früheren administrativen Entscheidung des EPA auf ihre Richtigkeit in tatsächlicher wie verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht.2)

Der Einspruch ist kein Rechtsmittel im klassischen Sinne und bewirkt keine Weiterleitung der Sache an ein übergeordnetes Gericht; die Einspruchsabteilung hat nur die in Artikel 101 EPÜ vorgesehenen Entscheidungen zu treffen und besitzt keine Berufungszuständigkeit zur Aufhebung von Entscheidungen der Prüfungsabteilung oder der Eingangsstelle.3)

Greift eine Partei im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz an, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft ist; die Beschwerdeinstanz greift in die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz nur ein, wenn etwa wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind, auf sachfremde Erwägungen abgestellt wurde oder Denkgesetze verletzt worden sind.4)

siehe auch

Art. 166 ff EPÜ → Beschwerdeverfahren

1)
G 9/91 u. G 10/91, ABl. EPA 1993, 408, 419 u. 420 - Prüfungsbefugnis; G 1/94, ABl. EPA 1994, 787, 795 - Beitritt
2)
vgl.: T 26/88, ABl. EPA 1991, 30, 48 - Automatischer Widerruf; T 611/90 v. 21.02.1991; T 34/90, ABl. 1992, 454, 455 - Viskositätsverringerung; T 534/89, ABl. 1994, 464 - unzulässiges verspätetes Vorbringen; T 506/91 v. 03.04.1992
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 30. Juni 2025 – T 2027/23 – Turnable ladder/IVECO; m.V.a. T 1418/17; T 42/19; T 1138/20
ep/beschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund