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Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Regel 103 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Regel 103 (1) EPÜ → Vollständige Rückzahlung
Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.

Regel 103 (2) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 75 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer zurückgenommen wird.

Regel 103 (3) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 50 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (4) EPÜ → Rückzahlung in Höhe von 25 %
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 a) oder b) zurückgenommen wird.

Regel 103 (5) EPÜ → Rückzahlung nach einer Vorschrift
Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt.

Regel 103 (6) EPÜ → Anordnung der Rückzahlung
Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft.

Nach Regel 103 (1) a) EPÜ setzt die Erstattung der Beschwerdegebühr voraus, dass der Beschwerde stattgegeben wird.1)

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen nach Regel 103 (1) a) EPÜ regelmäßig voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem wesentlichen Verfahrensmangel und der angefochtenen Entscheidung besteht, der den Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde veranlasst hat.2)

Wird einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben, zu einem wesentlichen Bestandteil der Begründung Stellung zu nehmen, so ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ verletzt; dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die vollständige Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen lässt, und ist die Beschwerde zudem begründet, ist die Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ in voller Höhe zurückzuzahlen.3)

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt insbesondere vor, wenn entweder über einen zumindest konkludent gestellten Antrag nicht entschieden wird oder die Entscheidung auf einem nicht erörterten Antrag beruht, zu dem die Parteien nicht gehört wurden; solche Fehler fallen in die Verantwortung der Einspruchsabteilung und werden mit der Verkündung der Entscheidung unkorrigierbar.4)

Da Regel 80 EPÜ keine Verfahrensvorschrift, sondern eine rein materiellrechtliche Regelung ist, begründet eine unzutreffende inhaltliche Anwendung dieser Vorschrift für sich genommen keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ und rechtfertigt daher nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.5)

Ein Fehler bei der Anwendung des Artikels 72 EPÜ stellt einen Rechtsanwendungsfehler und keine wesentliche Verfahrensverletzung dar und erfüllt daher nicht die Voraussetzung eines wesentlichen Verfahrensmangels nach Regel 103 (1) a) EPÜ für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.6))

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann aus Gründen des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben auch dann angeordnet werden, wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wurde und die in Regel 103 (1) a) EPÜ genannten Voraussetzungen formal nicht erfüllt sind.7)

Bei der Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr bleibt es außer Betracht, ob der Beschwerdeführer bei einer anderen verfahrensrechtlichen Behandlung in der ersten Instanz möglicherweise keine Beschwerde eingelegt hätte; bloße Spekulationen hierüber sind unerheblich.8)

Trifft eine erstinstanzliche Abteilung des Europäischen Patentamts in der Sache eine Entscheidung über einen Antrag, zu dem wegen der Rechtskraft einer früheren Beschwerdeentscheidung keine Entscheidungskompetenz mehr besteht, handelt sie ultra vires; eine solche Entscheidung ist unwirksam und mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, dessen Beseitigung im Beschwerdeverfahren die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen rechtfertigen kann.9)

Verfahrensbeteiligte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass Organe des Europäischen Patentamts nur über Anträge in der Sache entscheiden, für die sie zuständig sind; wird dieses Vertrauen durch eine ultra vires ergangene Entscheidung enttäuscht und muss der Beteiligte hiergegen Beschwerde einlegen, kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben angeordnet werden, selbst wenn die Voraussetzungen der Regel 103 (1) a) EPÜ im Übrigen nicht erfüllt sind.10)

Die gesetzgeberische Konzeption der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 EPÜ, insbesondere die abgestuften Erstattungssätze bei Rücknahme der Beschwerde nach Absatz 3 und 4, würde unterlaufen, wenn eine späte Rücknahme der Beschwerde allein deshalb regelmäßig zu einer von der Grundregel des Artikel 104 (1) EPÜ abweichenden Kostenverteilung führen würde.11)

Ein Beitretender, der nicht selbst Beschwerdeführer ist, ist im laufenden Beschwerdeverfahren nicht zur Zahlung einer Beschwerdegebühr verpflichtet; eine dennoch ohne Rechtsgrund entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.12)

Die Voraussetzungen für die Rückzahlung der von einer Beschwerdeführerin entrichteten Beschwerdegebühr ergeben sich grundsätzlich aus Regel 103 EPÜ; in Ausnahmefällen kann jedoch auch über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.13)

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist aus grundsätzlichen Erwägungen bereits dann geboten, wenn die Gebühr ihren Zweck nicht erfüllen kann und die ihr entsprechende Gegenleistung nicht erbracht werden kann.14)

Eine solche Konstellation liegt insbesondere vor, wenn nach einem Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers unter Geltendmachung eines neuen Einspruchsgrundes die Sache ohne weitergehende inhaltliche Prüfung unmittelbar an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen wird, sodass kein reguläres Beschwerdeverfahren stattfindet.15)

Eine fehlerhafte Auslegung einer Entgegenhaltung oder eine unzutreffende Beurteilung der Ausführbarkeit der Erfindung stellen für sich genommen keine wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ dar und rechtfertigen daher nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.16)

Wird ein formaler Mangel nach Regel 58 EPÜ erst nach Ablauf der vom Europäischen Patentamt gesetzten Frist beseitigt, so ist die darauf gestützte Zurückweisung der Anmeldung grundsätzlich gerechtfertigt und kann nur im Wege der Beschwerde korrigiert werden; allein der Umstand der verspäteten Mängelbeseitigung begründet ohne wesentliche Verfahrensverletzung in der Regel keine Billigkeit der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ.17)

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist auch dann aus Billigkeitsgründen angezeigt, wenn die erste Instanz trotz erheblicher Anhaltspunkte keine amtswegige Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten vornimmt, das Verfahren mit einer geschäftsunfähigen Partei fortführt und eine gebotene Unterbrechungsentscheidung unterbleibt.18)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I → Beschwerdeverfahren
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 10. Mai 2023 – T 0255/22
2)
T 842/24, Entscheidung vom 21.05.2026, Gründe 11; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Aufl. 2025, V.A.11.7.1
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 – T 0302/19 – CELL CHARACTERIZATION/BIO-RAD
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Mai 2023 – T 1558/21, Punkte 3.5 und 4.3
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 25. Juli 2024 – T 0123/22
6)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 04. September 2023 – J 5/23, Rn. 4.2; Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Aufl. 2022, V.A.11.6.10(c
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 19. September 2025 – T 1285/23 – PATIENT INTERFACE; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Aufl. 2025, V.A.11.14
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 19. September 2025 – T 1285/23 – PATIENT INTERFACE
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 19. September 2025 – T 1285/23 – PATIENT INTERFACE, Gründe 17 und 20
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 19. September 2025 – T 1285/23 – PATIENT INTERFACE, Gründe 20 und 21; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Aufl. 2025, V.A.11.14
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 29. April 2025 – T 0617/20, Gründe 2.4; m.V.a. T 1484/19
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 27. November 2024 – T 2597/22; G 3/04
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 27. November 2024 – T 2597/22; T 308/05
14) , 15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 27. November 2024 – T 2597/22
16)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 19. Juli 2024 – T 0553/23, Gründe 7
17)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20
18)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19. Juli 2024 – J 2/22
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