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ep:abhilfe

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Abhilfe

Artikel 109 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 109 (1) EPÜ → Abhilfe durch das entscheidende Organ
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das entscheidende Organ der Beschwerde abhelfen kann.

Artikel 109 (2) EPÜ → Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer
Regelt die Vorlage der Beschwerde an die Beschwerdekammer, wenn keine Abhilfe erfolgt.

Wird eine europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 90 (5) EPÜ zurückgewiesen und wird der der Zurückweisungsentscheidung zugrunde liegende Mangel im Beschwerdeverfahren behoben, so ist die Entscheidung nach Artikel 109 EPÜ durch die Eingangsstelle zu berichtigen, indem der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wird.1)

In der Praxis hebt die Eingangsstelle Entscheidungen über die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 90 (5) EPÜ regelmäßig im Rahmen der Abhilfe nach Artikel 109 (1) EPÜ auf, wenn der Mangel im Beschwerdeverfahren behoben wird, und legt die Beschwerde nur insoweit der Beschwerdekammer vor, als über einen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden ist; diese Praxis ist durch die spätere Rechtsprechung bestätigt worden.2)

siehe auch

EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.

1)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidungen J 0011/15, J 0001/18
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