Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Art. 106 EPÜ → Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107 EPÜ → Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108 EPÜ → Frist und Form
Die Artikel 106, 107 und 108 EPÜ regeln die Bedingungen für die Zulässigkeit der Beschwerde.
Artikel 106 EPÜ (Beschwerdefähige Entscheidungen) bestimmt, welche Entscheidungen welcher Organe des EPA mit der Beschwerde anfechtbar sind. Artikel 107 EPÜ (Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte) - der für diese Vorlage relevanteste Artikel - sieht vor, dass jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, Beschwerde einlegen kann. Artikel 108 EPÜ (Frist und Form) regelt, wie und insbesondere wann die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung eingereicht werden müssen.1)
Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde kann und muss von Amts wegen in jedem Stadium des Beschwerdeverfahrens, auch noch in der mündlichen Verhandlung, aufgegriffen werden.2)
Ob die in einer Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente in der Sache stichhaltig sind, betrifft die inhaltliche Prüfung und nicht die Zulässigkeit der Beschwerde.3)
Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist durch die Eingangsstelle stattgegeben, wird der Anmelder dadurch im Sinne von Art. 107 EPÜ nicht beschwert; als einzige Partei des Verfahrens vor der Eingangsstelle kann er eine ihm günstige Entscheidung nicht anfechten, so dass eine solche Entscheidung unanfechtbar ist und sofort Rechtskraft erlangt.4)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de