Artikel 106 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Artikel 106 (1) EPÜ → Anfechtbare Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Artikel 106 (2) EPÜ → Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen
Regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein Verfahren nicht abschließen.
Artikel 106 (3) EPÜ → Beschränkung des Rechts auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
Erklärt, dass das Recht auf Beschwerde gegen Kostenentscheidungen im Einspruchsverfahren eingeschränkt werden kann.
Aus dem Wortlaut des Artikels 106 EPÜ zu erstinstanzlichen Entscheidungen folgt, dass sich unterschiedliche Verfahrenshandlungen des Europäischen Patentamts hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit unterscheiden können, auch wenn sie gleichermaßen als Entscheidungen bezeichnet werden.1)
EPÜ, Teil 6 → Beschwerdeverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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