Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:eingangsstelle

finanzcheck24.de

Eingangsstelle

Artikel 16 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Eingangsstelle.

Artikel 16 EPÜ

Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

Die Eingangsstelle war nach Art. 16 EPÜ in Verbindung mit Regel 10 EPÜ für die Prüfung der Anmeldung und der Formalerfordernisse bis zum Übergang der Zuständigkeit auf die Prüfungsabteilung nach Art. 94 (1) EPÜ zuständig; diese Prüfung umfasst nach Art. 90 (1) EPÜ auch die Frage, ob die Anmeldung die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt, wobei nach Art. 89 EPÜ der Prioritätstag für bestimmte Zwecke als Anmeldetag gilt und nach Regel 52 (2) EPÜ die Inanspruchnahme der Priorität vorzugsweise bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu erklären ist.1)

Die Eingangsstelle ist für die Entscheidung über einen die Zeichnungen betreffenden Berichtigungsantrag nach Regel 88 Satz 2 EPÜ zuständig, wenn dieser Antrag keine technische Prüfung erfordert (vgl. Entscheidung J 04/85 der Juristischen Beschwerdekammer vom 28. Februar 1986, ABl. EPA 1986, 205).2)

Im Rahmen der formalen Prüfung gehört es nicht zu den Aufgaben der Eingangsstelle, den technischen Offenbarungsgehalt der Zeichnungen zu beurteilen oder verbesserte Zeichnungen mit geändertem Offenbarungsgehalt zuzulassen oder zu erzwingen; vielmehr obliegt es dem Anmelder, die lesbare Fassung der Anmeldungsunterlagen einschließlich der Figuren auszuwählen, und die Prüfung durch die Eingangsstelle hat sich auf die Einhaltung der Formvorschriften der Regeln 46 und 49 EPÜ zu beschränken.3)

Die Eingangsstelle soll den Anmelder nicht auf inhaltliche Mängel der Anmeldung hinweisen, sondern sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf formale Aspekte der Anmeldung beschränken.4)

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24. Juli 2025 – T 2615/22
2)
Entscheidung J 33/89
3)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. Juni 2009 – J 0004/09
4)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Beschluss vom 25. Juli 2024 – J 0011/20
ep/eingangsstelle.txt · Zuletzt geändert: von mfreund