Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:inhaberschaft2
KIerzeugt oder bearbeitet

Inhaberschaft

§ 98 MarkenG

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/inhaberschaft2.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge