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markenrecht:inhaberschaft2

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Inhaberschaft

§ 98 (1) MarkenG

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/inhaberschaft2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1