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markenrecht:kollektivmarken
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Kollektivmarken

§ 97 des MarkenG regelt die Eintragung und Anwendung von Kollektivmarken.

§ 97 Abs. 1 MarkenG → Eintragung von Kollektivmarken
Beschreibt die Eintragungsvoraussetzungen für Kollektivmarken.

§ 97 Abs. 2 MarkenG → Anwendung der Vorschriften auf Kollektivmarken
Legt die Anwendung der Vorschriften auf Kollektivmarken fest.

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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