Teil 6 MarkenG:
§§ 126 - 129 MarkenG (Abschnitt 1) → Schutz geographischer Herkunftsangaben
§§ 130 - 136 MarkenG (Abschnitt 2) → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§§ 130 - 136 MarkenG (Abschnitt 2) → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
§§ 137 - 139 MarkenG (Abschnitt 3) → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
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MarkenG → Markengesetz
MarkenV → Markenverordnung
EU → Unionsrechtlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
→ Sonderabkommen zum Schutz geographischer Herkunftsangaben
Als geographische Herkunftsangaben werden die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden [§ 126 MarkenG → Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen].
Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.1)
Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet.2) Von dieser Sichtweise sind die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums im Anschluss an den wettbewerbsrechtlich verankerten Schutz geografischer Herkunftsangaben auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes ausgegangen. Danach vermitteln geografische Herkunftsangaben im Sinne von § 1 Nr. 3, § 126 MarkenG ungeachtet der Aufnahme der in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen über den Schutz solcher Angaben in das Markengesetz wegen ihrer fehlenden Zuordnung zu einem Rechtsträger, ihrer von den §§ 14 und 15 MarkenG abweichenden Normenstruktur und der gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG lauterkeitsrechtlich ausgestalteten Aktivlegitimation sowie der bei ihnen fehlenden Möglichkeit einer Lizenzierung keinen immaterialgüterrechtlichen, sondern lediglich einen reflexartigen, seiner Natur nach lauterkeitsrechtlichen Schutz.3)
Für diese wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise des Schutzes geografischer Herkunftsangaben besteht nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191), das der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und am 1. September 2008 in Kraft getreten ist, keine Veranlassung mehr. Vielmehr hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fortentwickelt.4)
Danach bestehen gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzers sein.5)
Mit der Anknüpfung an den berechtigten Nutzer statt an den Mitbewerber hat der Gesetzgeber einen eher kennzeichenrechtlichen als einen lauterkeitsrechtlichen Ansatz gewählt. Weiterhin kann nach § 128 Abs. 2 Satz 2 MarkenG bei der Bemessung des im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden Schadensersatzes mittlerweile der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch sein Verhalten erzielt hat. Überdies hat der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Hinblick auf die dort durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für solche Produkte anerkannt, dass diese Bezeichnungen und Angaben Rechte des geistigen Eigentums sind, obwohl sie nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden dürfen, der ein Produkt vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht, und dass ihre Rechtsnatur eine Lizenzierung ausschließt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der geografische Angaben als gewerbliches und kommerzielles Eigentum im Sinne von Art. 36 Satz 1 AEUV ansieht.6)
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben
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