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markenrecht:freihaltebeduerfnis_an_geographischen_herkunftsangaben

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Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben

§ 8 (2) Nr.2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden.1)

Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird.2)

Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise, etwa dadurch beeinflussen können, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden.3)

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geografischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden, bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa wenn vom Nimbus eines bekannten Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.4)

Der bloße Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, kann keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind.5)

Die Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort kann dabei auch auf anderen Anknüpfungspunkten als dem Herstellungsort beruhen, etwa dem Entwurf der Ware an diesem Ort; die Anknüpfungspunkte sind nicht auf den Herstellungsort der betreffenden Waren begrenzt.6)

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden.7)

Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.8)

Für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu dienen.9)

Bei der Prüfung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose zu beurteilen, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, mit der Möglichkeit der Eröffnung einschlägiger Betriebe zukünftig zu rechnen ist.10)

Nach der Rechtsprechung bedarf es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geografische Herkunft der betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu dienen.11)

Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchem erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können.12)

An außerdeutsche geografische Angaben, die zumindest in Zukunft im Inland über hinreichende Bekanntheit verfügen, sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an inländische geografische Bezeichnungen.13)

Mittelbare geografischen Herkunftsangaben

Ein Freihaltebedürfnis kann auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen sein, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen.14)

Veraltete Hoheitszeichen können weiterhin als mittelbarer Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen; in diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.15)

Der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe bedeutet nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt.16)

siehe auch

Freihaltebeduerfnis an beschreibenden geographischen Herkunftsangaben

1) , 8)
BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden
2) , 14) , 16)
BPatG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 26 W (pat) 2/08 - CCCP
3)
BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden; m.V.a EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee
4)
BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 34/17; m.V.a. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; EuGH GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN
5)
BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 34/17; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 50 – NEUSCHWANSTEIN
6)
BPatG, Beschluss vom 19. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 34/17; m.V.a. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 36 – Chiemsee; EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 48, 49 – NEUSCHWANSTEIN
7)
BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 - Vierlinden; im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee
9)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – Az. 25 W (pat) 555/24; m.V.a. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; EuGH, GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT
10)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – Az. 25 W (pat) 555/24; m.V.a. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 31–34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG, GRUR 2011, 918 – STUBENGASSE MÜNSTER; GRUR 2009, 491 – Vierlinden; EuGH, GRUR 2018, 1146 Rn. 38 – NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 530 ff.
11)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – Az. 25 W (pat) 555/24; m.V.a. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein
12)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – Az. 25 W (pat) 555/24; m.V.a. BPatG, GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND
13)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – Az. 25 W (pat) 555/24; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 10. November 2005 – 32 W (pat) 193/04 – PORTLAND
15)
BPatG, Beschluss vom 16. April 2026 – Az. 29 W (pat) 510/23; m.V.a. BPatG, Entscheidung vom 21. Januar 2009 – 26 W (pat) 2/08 – CCCP; BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2008 – 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 570, 1008
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